Wohnungseigentum kann an

  • Wohnungen,
  • sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten und
  • Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge


bestehen. Solche Objekte werden daher als wohnungseigentumsfähige Objekte bezeichnet; wenn Wohnungseigentum schon begründet ist, nennt man sie Wohnungseigentumsobjekte.
Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
Selbstständige Wohnung im Sinn des WEG kann auch ein Reihenhaus oder ein freistehendes Haus sein. So ist es zum Beispiel möglich, auf einer größeren Liegenschaft mehrere Einfamilienhäuser zu errichten und an dieser Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen; Reihenhausanlagen werden oft in dieser Form errichtet. Käufer solcher Häuser müssen sich bewusst sein, dass sie nur Wohnungseigentümer und nicht Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus sind. Sie sind Miteigentümer der ganzen Liegenschaft, Mitglied einer Eigentümergemeinschaft und haben auch Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Manchmal werden sie sich auch Mehrheitsbeschlüssen beugen müssen, die ihnen nicht passen. Man kann eben nicht so handeln, wie es ein Alleineigentümer einer Liegenschaft kann.


Seit dem 1.7.2002 kann nunmehr auch an einer Substandardwohnung (Wasser und/oder WC am Gang) Wohnungseigentum begründet werden; das früher geltende Verbot für die Wohnungseigentumsbegründung an Substandardwohnungen wurde abgeschafft.


Der Begriff »Wohnungseigentum« ist nicht ganz zutreffend; es kann nämlich Wohnungseigentum nicht nur an Wohnungen, sondern auch an Geschäftslokalen, Büros, Lagern oder an Garagen bestehen. Bedingung dabei ist, dass es sich um eine selbstständige Räumlichkeit handeln muss, der nach ihrer Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.


Seit dem 1.7.2002 ist es weiters möglich, an einzelnen deutlich abgegrenzten Autoabstellplätzen (die etwa in einer Tiefgarage unter einem Wohnhaus oder im Freien, auf dem zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Grundstück, liegen) selbstständiges Wohnungseigentum zu begründen. Somit kann auch eine bloße Autoabstellplatzfläche ein Wohnungseigentumsobjekt sein. Es muss sich dabei um eine deutlich abgegrenzte Fläche, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet ist, handeln.


Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass auch Autoabstellflächen auf einer Parkwippe oder auf so genannten »Stapelparkern« wohnungseigentumstaugliche Objekte sein können.

 

Zubehör-Wohnungseigentum
Bestimmte Teile der Liegenschaft (des Gebäudes), die selbst mit einem Wohnungseigentumsobjekt
baulich nicht verbunden sind,

  • sofern sie nicht zur allgemeinen Benützung gewidmet sind,
  • wenn sie ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sind und
  • wenn sie deutlich abgegrenzt sind,

können Gegenstand von sogenanntem Zubehör-Wohnungseigentum sein.
Das heißt, dass das Nutzungsrecht an Kellerräumen, Dachbodenräumen, einer Gartenfläche etc mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbunden werden kann. Die Nutzung dieser Nebenflächen und -räume steht dann auch nur dem Wohnungseigentümer dieses Objektes zu. Dieses Zubehör ist bei der Nutzwertfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen, es erhöht den Nutzwert der betreffenden Wohnung.

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