Gemäß § 25 Wohnungseigentumsgesetz ist der Verwalter verpflichtet
- alle 2 Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Hierfür ist der Zeitpunkt so zu wählen, dass vorraussichtlich möglichst viele Eigentümer daran teilnehmen können.
- den Termin der Eigentümerversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zur Kenntnis zu bringen und
- eine Niederschrift (Protokoll) über diese Eigentümerversammlung aufzunehmen und den Eigentümern zur Kenntnis zu bringen.
Sollte bei der Eigentümerversammlung Abgestimmt worden sein, jedoch diese Abstimmung keine Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag ergeben haben, hat der Verwalter die bei der Versammlung nicht erschienenen Eigentümer aufzufordern sich zu dieser Frage ihm gegenüber in einer bestimmten Frist zu äußern um eine Mehrheit zur Herbeiführung eines Beschlusses zu erlangen.